Verkehrsrecht
Unter Verkehrsrecht fällt die gesamte Unfallschadenregulierung; es umfasst nicht nur sämtliche Aspekte des Personen- und Sachschadens bis hin zu versicherungsrechtlichen Fragen der Kasko- und Unfallversicherung, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Belange beispielsweise im Zusammenhang mit Verdienstausfall und Rentenansprüchen.
Stiefmütterlich werden in der Praxis der Schadenregulierung oftmals der Haushaltausfallschaden und die sog. vermehrten Bedürfnisse behandelt. Kommt jemand zu Schaden, greifen Verwandte und Bekannte regelmäßig unentgeltlich unter die Arme. Fällt die Person aus, die den Haushalt versorgt, oder ist die Person anderweitig auf fremde Hilfe infolge eines Unfalls angewiesen, schuldet der Schädiger auch insoweit Ersatz. Anhand von in der Rechtsprechung anerkannten Tabellenwerken, z.B. Schulz-Borck/ Hoffmann, kann der Entschädigungswert geschätzt und ermittelt werden.
Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden muss der Anlass der Fahrt abgeklärt werden. Ereignete sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder aber zum Kindergarten, kann das die Folge haben, dass die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig wird.
Zum Verkehrsrecht gehören auch Fragen des Kauf-, Werk- und Leasingvertragsrechtes, soweit Fahrzeuge betroffen sind, sei es bei der Vertragsabwicklung oder im Fall von Sachmängeln.
Folgen eines Verkehrsunfalls können auch Maßnahmen der staatlichen Behörden nach sich ziehen. Wurde eine Person verletzt oder liegt Unfallflucht vor, kann ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Wird dem Mandanten angelastet, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, kommt eine Eintragung im FaER (Flensburger Kartei) in Betracht mit möglichen Folgen für Führerschein/Fahrerlaubnis.
Bei Erreichen von 8 Punkten oder mehr im FaER oder im Falle des Konsums von Alkohol/Drogen im Straßenverkehr verlangt die Straßenverkehrsbehörde einen Eignungsnachweis für das Führen von Kraftfahrzeugen. Ein „Idiotentest“ wird fällig, wie der Volksmund sagt. Anhand eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) muss gegenüber der Behörde die Fahreignung nachgewiesen werden.
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